Benutzungs- und Gebührensatzung
Auszug aus der Benutzungs- und Gebührensatzung
der Stadt- und Kreisbibliothek Saalfeld
(Beschluss des Stadtrates der Stadt Saalfeld 269/2020 und 270/2020
vom 16. Dezember 2020)
Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses (mit Meldebescheinigung) an und erhält einen Benutzerausweis. Die Anmeldung ist ab dem 6. Lebensjahr möglich. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren muß die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Einverständniserklärung für Anmeldung unter 18 Jahen
Für die Benutzung der Bibliothek wird eine Jahresgebühr erhoben, die jeweils im Voraus zu entrichten ist.
Jahresgebühr pro Benutzerausweis |
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Benutzer bis zur Vollendeung des 18. Lebensjahres |
frei |
Benutzer nach Vollendung des 18. Lebensjahres |
15,00 € |
Juristische Personen, Körperschaften d. öff. Rechts |
15,00 € |
Partnerkarte (2 Ausweise für 2 Personen) |
25,00 € |
Kooperativbenutzer, Saalfeldpass, Ehrenamtscard |
frei |
Schwerbehinderte, Studenten, Azubis |
7,00 € |
Monatskarte |
3,00 € |
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Bei Verlust ist die Bibliothek umgehend zu verständigen.
Ersatzausstellung Benutzerausweis nach Vollendung des 18. Lebensjahres | 5,00 € |
Ersatzausstellung Benutzerausweis vor Vollendung des 18. Lebensjahres | 3,00 € |
Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art wie Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CDs bis zu 4 Wochen ausgeliehen werden.
Leihfristen
Bücher, konventionelle Spiele | 4 Wochen |
alle weiteren Medien | 2 Wochen |
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
pro Medium und Woche |
0,50 € |
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Jede begonne Woche zählt als volle Woche. | ||
Pauschale pro Mahnbrief |
1,00 € |
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Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Bearbeitungspauschale von 1,00 € vorbestellt werden.
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
Stand: 10.05.2020